Kommunalsteuer

Zuständig

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die in einem Monat Dienstnehmer/innen einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt werden. Dienstnehmer/innen sind in einem Dienstverhältnis stehende Personen im Sinne des § 47 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 Einkommenssteuergesetz 1988
Steuerpflichtig sind Unternehmer/innen (natürliche Personen oder auch Personengemeinschaften). Unternehmer/in ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Als Unternehmer/in gelten weiters:
• Stiftungen
• Mitunternehmerschaften
• Sonstige Personengesellschaften
• Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Körperschaftssteuergesetz 1966

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit der Unternehmer/innen. Unternehmen ist auch eine Personenvereinigung, die nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird. Die Kommunalsteuer ist von den Unternehmen selbst zu berechnen und abzuführen.

Höhe der Steuer
Die Kommunalsteuer beträgt 3 Prozent der Bemessungsgrundlage, also der Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer/innen einer in Axams gelegenen Betriebsstätte gewährt wurden (gleichzusetzen mit der Bemessungsgrundlage der Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds; Dienstgeberabgabe).
 
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
• Ruhe- und Versorgungsbezüge
• Abfertigungen
• Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 Einkommensteuergesetz 1988
• Arbeitslöhne an begünstigte Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
• Gehälter für ehemalige Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988

Ermäßigter Steuersatz
Beträgt die Bemessungsgrundlage bei einem Unternehmen nicht mehr als 1.460 Euro, werden davon 1.095 Euro abgezogen. 
 
Entrichtung der Steuer
für einen Monat bis zum 15. des darauf folgenden Monats  

Abgabe der Kommunalsteuererklärung
bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres
Steuererklärung über die Bemessungsgrundlage (aufgegliedert nach Kalendermonaten)

bei Betriebsende
Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Betriebsaufgabe
Formular Kommunalsteuererklärung (mit digitaler Signatur)


Rechtsgrundlage: Kommunalsteuergesetz 1993, Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.1993