Grundsteuer B

Zuständig

Grundsteuer B

ist für inländischen Grund- und Hausbesitz zu entrichten

Steuerpflichtig

ist die/der Eigentümer/in oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist (zum Beispiel Baurecht), die/der Berechtigte. Ebenso sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate) selbstständige Steuergegenstände und damit grundsteuerpflichtig. Gehört ein Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner/innen (Mitschuldner/innen zur ungeteilten Hand; § 891 ABGB). Diese Umstände werden vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt.Für Baulichkeiten, die in Tirol unter bestimmten Voraussetzungen errichtet wurden, wird eine zeitlich begrenzte Befreiungen von der Grundsteuer gewährt. Eine derartige Befreiung in Form eines Hundertsatzes wird bei der Bemessung der Grundsteuer berücksichtigt.

Befreiungsobjekte:

Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie für Verbesserungsmaßnahmen in Bauten wird auf Antrag eine prozentuelle, zeitlich befristete Befreiung von der Grundsteuer gewährt, und zwar: 
auf die Dauer von 20 Jahren
• für Bauten, durch die Wohnungen mit höchstens 150 m² geschaffen werden, die zur Deckung eines ganzjährig    gegebenen Wohnunngsbedarfes bestimmt sind,
• für Bauten, deren Errichtung durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurde und• für Verbesserungsmaßnahmen, deren Ausführung durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurde auf die Dauer von 15 Jahren
• für Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen Höhe der Befreiung

Die Befreiung wird in einem Hundertsatz (prozentuell) ausgesprochen.

Höhe der Steuer

Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Einheitswert, der für den Steuergegenstand nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Lagefinanzamt festgestellt wurde. Das Finanzamt setzt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Anwendung von Hebesätzen wird der Jahresbetrag der Grundsteuer von der Gemeinde Axams errechnet. In Axams ist an jährlicher Grundsteuer der fünffache Steuermessbetrag zu entrichten (=Hebesatz 500%).

Entrichtung der Steuer

• Je ein Viertel des Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
• Liegt der Jahresbetrag unter 75 Euro, so ist die gesamte Steuer am 15.5. zu entrichten. 

Anfechtung der Steuerpflicht

Da die Bewertung durch die Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter) erfolgt, sind Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Einheitswertes und Steuermessbetrages richten, nicht erst gegen den von der Gemeinde Axams erlassenen Grundsteuerbescheid, sondern schon gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes zu richten. Erst eine Änderung der Bemessungsgrundlage zieht die Erlassung eines neuen Grundsteuerbescheides nach sich. 

 

Rechtsgrundlage: Grundsteuergesetz 1955, Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.1993