Grundsteuer A

Zuständig

Grundsteuer A

ist für inländischen Grundbesitz zu entrichten.

Steuerpflichtig

ist die/der Eigentümer/in oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist (zum Beispiel Baurecht), die/der Berechtigte. Ebenso sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate) selbstständige Steuergegenstände und damit grundsteuerpflichtig. Gehört ein Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner/innen (Mitschuldner/innen zur ungeteilten Hand; § 891 ABGB). Diese Umstände werden vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt.

Höhe der Steuer

Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Einheitswert, der für den Steuergegenstand nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Lagefinanzamt festgestellt wurde. Das Finanzamt setzt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Anwendung von Hebesätzen wird der Jahresbetrag der Grundsteuer von der Gemeinde Axams errechnet. In Axams ist an jährlicher Grundsteuer der fünffache Steuermessbetrag zu entrichten (=Hebesatz 500%).

Entrichtung der Steuer

• Je ein Viertel des Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
• Liegt der Jahresbetrag unter 75 Euro, so ist die gesamte Steuer am 15.5. zu entrichten.

Anfechtung der Steuerpflicht

Da die Bewertung durch die Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter) erfolgt, sind Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Einheitswertes und Steuermessbetrages richten, nicht erst gegen den von der Gemeinde Axams erlassenen Grundsteuerbescheid, sondern schon gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes zu richten. Erst eine Änderung der Bemessungsgrundlage zieht die Erlassung eines neuen Grundsteuerbescheides nach sich.

 

Rechtsgrundlage: Grundsteuergesetz 1955, Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.1993