Gemeinde-Kommissionsgebühren

Zuständig

Nach § 77 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. 

Gemäß § 1 Absatz 1 Kommissionsgebührenverordnung 2017 betragen die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden der Gemeinden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangener halben Stunde 17,50,- €.