Seit 1. Jänner 2020 ist in unserer Gemeinde eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzabgabe).
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten.
Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird.
Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 10.9.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe.
Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres unaufgefordert an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.
Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Bitte informieren Sie diesen rechtzeitig über seine Verpflichtung.
Weitere Informationen finden Sie nachstehend:
Erklärungen zum Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz (TFWAG)
Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz (TFWAG), LGBl. Nr. 79/2019
Erläuternde Bemerkungen zum TFWAG
Verordnung des Gemeinderates vom 10.9.2019
Für den Gemeinderat:
Bgm. Thomas Suitner